Neuer Rechtsrahmen für geringfügige staatliche Beihilfen
Die neue De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission beschenkt uns rechtzeitig vor Weihnachten mit einer neuen Verordnung zu geringfügigen staatlichen Beihilfen (De-minimis Beihilfen):
Hintergrund: Die aktuell gültige Verordnung 1407/2013 tritt mit Ende des Jahres 2023 außer Kraft. Es musste daher die “Nachfolge” geregelt werden.
Am 15. Dezember 2023 wurde die “VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen” kundgemacht. Diese sog. De-minimis Verordnung schafft ab 1. Januar 2024 einen neuen Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen, welche nicht bei der Europäischen Kommission notifiziert (angemeldet) werden müssen. Zugegeben, große Änderungen im europäischen Beihilfenregime blieben aus. Dennoch ergeben sich für Unternehmen, Gebietskörperschaften und andere Förderstellen einige relevante Änderungen. Die wichtigsten Punkte sind:
Neue Höchstbeträge
Der De-minimis-Höchstbetrag wird von EUR 200.000 auf EUR 300.000 pro Unternehmen angehoben.
Künftig wird beim dreijährigen Betrachtungszeitraum nicht mehr auf Steuerjahre, sondern auf Jahre abgestellt. Dies führt zu einer rollierenden Berechnung vom Zeitpunkt jeder neuen Beihilfegewährung “rückwärts” (für die vergangenen drei Jahre).
Wie bisher ist die “Verbundklausel” zu beachten: Dem direkten Beihilfenempfänger werden die mit ihm “verbundenen Unternehmen” hinzugerechnet.
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung gilt die Verordnung weiterhin nur für De-minimis-Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt (ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist).
Regelung für Finanzintermediäre
Die neue Verordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass Finanzintermediäre (insb. Kreditinstitute) garantiebesicherte De-minimis-Beihilfen bereitstellen. Solche Beihilfen, die bestimmte (auf Erfahrungswerten der Kommission beruhende) Schwellenwerte einhalten, sollen automatisch als transparente Beihilfen angesehen werden.
Neues Register
Ab 1. Jänner 2026 müssen die Mitgliedstaaten die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister (auf nationaler oder EU-Ebene) wie folgt erfassen: Name des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und NACE-Code des betroffenen Wirtschaftszweigs. Die Erfassung muss innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung abgeschlossen sein.
Das Register muss öffentlich zugänglich sein und gleichzeitig die Datenschutzvorschriften einhalten. Falls erforderlich müssen spezifische Einträge pseudonymisiert werden.
Solange das Zentralregister nicht eingerichtet ist oder den Drei-Jahres-Zeitraum nicht abdeckt, muss der Mitgliedstaat das betreffende Unternehmen (potentieller Beihilfeempfänger) ausdrücklich informieren, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt; das Unternehmen muss seinerseits alle im Drei-Jahres-Zeitraum erhaltenen De-minimis-Beihilfen offenlegen. Erst im Anschluss darf der Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren.
Fazit
Das bewährte De-minimis-Beihilfensystem wird mit gewissen Modifikationen fortgeschrieben. Zu begrüßen sind die höheren Schwellenwerte und die größere Transparenz bei öffentlichen Ausgaben.
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